Satzung des Tierschutzvereins Dülmen und Umgebung e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein Dülmen und Umgebung e. V.".
(2) Sitz des Vereins ist Dülmen.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist
(1) die Vertretung, Förderung und Pflege des Tierschutzgedankens,
(2) die aktive Pflege und Fürsorge von Tieren aller Art, die obdachlos, verletzt oder krank aufgegriffen bzw. nicht artgerecht gehalten werden.
Die Satzungszwecke sollen unter anderem durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- Einrichtung und Unterhaltung eines Tierheims / Tierasyls.
- Aufklärung und Information der Tierhalter und der Bevölkerung durch Presse, Veranstaltungen und
sonstige Maßnahmen.
- Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann eine hauptamtliche Kraft, z. B. Tierheimleiter(in), und das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrags muss der Vorstand dem Antragsteller die Begründung nicht mitteilen. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung eines Mitgliedsausweises erworben.
(3) Bei Rechtsgeschäften über 500 € beschränkt sich das Stimmrecht auf die volljährigen Mitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, mit einer Frist von
14 Tagen zum Quartalsende,
- nach zweijährigem Beitragsrückstand,
- durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss soll das Mitglied persönlich oder schriftlich gehört werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufungsfrist beginnt mit dem Folgetag der Zustellung und endet nach 28 Tagen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis dahin ruhen der Vorstandsbeschluss und die Aktivitäten des Mitglieds. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die) 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r), 3. Vorsitzende(r), Geschäftsführer(in), Kassierer(in) und Schriftführer(in). Die Vertretung des Vereins obliegt dem (der) 1. Vorsitzende(n) oder zwei anderen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.
(3) Voraussetzung für die Wählbarkeit ist Volljährigkeit und einjährige Mitgliedschaft.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl nur erforderlich, wenn der Vorstand nicht mehr beschlussfähig ist. Dem Vorstand ist es freigestellt, die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung anderen Vorstandsmitgliedern oder Vereinsmitgliedern ohne Stimmrecht im Vorstand zu übertragen. Ist kein(e) Vorsitzende(r) im Amt, muss umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen werden.
(6) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Verein.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres nicht im Falle der
Vereinsauflösung,
- Erstellung des Haushaltsplans sowie Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses,
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Einzelgeschäfte bis zu 5.000 € für Neuanschaffungen zu tätigen. Der Gesamtbetrag eines Geschäftsjahres darf diese Summe nicht übersteigen. Höhere Beträge sind zweckgebunden durch die Mitgliederversammlung freizugeben.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzende(n) bzw. des leitenden Vorstandsmitglieds.
Über Beschlussfassungen ist Protokoll zu führen und von dem (der) Sitzungsleiter(in) mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Abberufung und Ausschluss von Vorstandsmitgliedern,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem (der) Versammlungsleiter(in) und dem (der) Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch relative Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung.
(5) Für Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist eine absolute Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) Bei Wahlen benennt die Mitgliederversammlung eine(n) Wahlleiter(in).
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
§ 12 Anträge an die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der (die) Versammlungsleiter(in) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Nach Diskussion und Genehmigung der Tagesordnung werden weitere Ergänzungen nicht mehr zugelassen.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Jugendliche ermäßigen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von zwei gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. Diese erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht, der schriftlich niederzulegen ist. Die Rechnungsprüfer können jederzeit ohne Voranmeldung Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 15 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer Person, die für den Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 16 Tierheim / Tierasyl
Der Vorstand erlässt bei Bedarf eine Verordnung zur Führung des Tierheims / Tierasyls.
§ 17 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den "Deutschen Tierschutzbund e.V.", als gemeinnützig anerkannter Verein, der die Mittel unmittelbar und ausschließlich für seinen gemeinnützigen Zweck, den Tier- und Naturschutz, zu verwenden hat.
§ 19 Änderungen und Inkrafttreten
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, sowie Satzungsänderungen, wenn Rechtsvorschriften oder Entscheidungen des Registergerichts dazu konkrete Veranlassung geben.
(2) Die Satzung vom 13. Juni 1997 mit allen Ergänzungen wird mit Eintragung dieser Satzung in das Registergericht außer Kraft gesetzt.



